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Meldepflicht für geeichte und konformitätsbewertete Messgeräte gemäß § 32 ab 1.1.2015

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//Meldepflicht für geeichte und konformitätsbewertete Messgeräte gemäß § 32 ab 1.1.2015

Ab 01.01.2015 müssen alle neu geeichten, bzw. konformitätsbewerteten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. In der Regel ist das die Landeseichbehörde.

Dies betrifft also alle geeichten, bzw. konformitätsbewerteten Zähler, die ab dem 01.01.2015 eingebaut, bzw. getauscht werden. Heizkostenverteiler sind hiervon ausgenommen. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer, bzw. die Wohneigentümergemeinschaft. Innerhalb sechs Wochen nach Inbetriebnahme müssen die folgenden Daten gemeldet werden:

  1. Geräteart
    Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler usw.
  2. Hersteller
    gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler
  3. Typbezeichnung
    gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler
  4. Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
    »Eichjahr«
  5. Anschrift desjenigen, der das Messgerät „verwendet“
    In der Regel ist dies der Gebäudeeigentümer

 

Die Dateneingabe kann auf der Homepage www.eichamt.de erfolgen.